DESSULEMOUSTIER.LEGAL
Familienrecht - Trennung und Scheidung
Scheidung - einvernehmlich
Eine einvernehmliche Scheidung ist immer dann möglich, wenn die Ehegatten bzw eingetragenen Partner behaupten, dass die Gemeinschaft seit 6 Monaten aufgelöst ist und sie sich über die Scheidungsfolgen einig sind. Dazu gehört die Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt, die Verteilung des Vermögens und der Schulden, die Aufteilung des Hausrats sowie gegebenenfalls die zukünftige Nutzung der Ehewohnung. Sollten gemeinsame Kinder vorhanden sein, ist auch eine Einigung über deren Obsorge, den Hauptaufenthaltsort, die Ausübung des Kontakts sowie den Kindesunterhalt notwendig. Unsere Tätigkeiten im Rahmen der Erzielung einer einvernehmlichen Scheidung verrechnen wir nach Stundensatz. Näheres dazu finden Sie hier.
Scheidung - strittig
Besteht keine Einigung zwischen den Ehegatten, so kann die Scheidung durch Klage bei Gericht herbeigeführt werden (strittige Scheidung). Voraussetzung ist die Aussichtslosigkeit der Wiederherstellung einer der Ehe entsprechenden Gemeinschaft sowie eine zumindest dreijährige Aufhebung dieser Gemeinschaft oder die schuldhafte Setzung eines Scheidungsgrundes durch den Beklagten. Erst nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens kann ein Gerichtsverfahren über die Aufteilung der Aktiva, Passiva, Hausrat und allenfalls der Ehewohnung eingeleitet werden. Besteht keine Einigung, ist oftmals mit einem mehrere Jahre andauernden Rechtsstreit zu rechnen. Leistungen im streitigen Scheidungsverfahren verrechnen wir ebenfalls nach Stundensatz. Näheres dazu finden Sie hier. Dadurch kann der im Gerichtsverfahren allenfalls erzielte Kostenersatz wesentlich geringer sein, als die an uns bezahlten Honorare. Wir beraten Sie gerne im Vorhinein über die finanziellen Folgen.
Ehepakt und Vorausvereinbarung
Wollen die Ehegatten oder eingetragenen Partner von den vom Gesetzgeber vorgesehenen Rechtsfolgen abgehen, ist dies im Regelfall durch einen Ehepakt möglich. Vorweg- oder Vorausvereinbarungen können die nachehelichen Rechtsfolgen in gewissen Schranken abändern, sei es mit oder ohne Zusammenhang mit der Trennung oder Scheidung. Für die Errichtung von Ehepakten bieten wir üblicherweise Pauschalen an. In manchen Fällen ist auch die Beziehung eines Notars erforderlich.
Ehewohnung
Zur Ehewohnung bestehen besondere Rechtsvorschriften. Die Ehewohnung zählt zum ehelichen Gebrauchsvermögen und fällt daher grundsätzlich zur Aufteilungsmasse. Nur wenn sie geschenkt, geerbt oder in die Ehe eingebacht wurde, kann die Ehewohnung entweder durch Vereinbarung (Ehepakt) in die nacheheliche Aufteilung einbezogen werden oder es besteht ein dringender Bedarf an der Ehewohnung zur Sicherung der Lebensbedürfnisse des Ehegatten oder ein berücksichtigungs-würdiger Bedarf für ein gemeinsames Kind. Wird eine Eigentumswohnung während der Ehe angeschafft, so empfiehlt sich auch eine Regelung für den Verbleib "der halben Eigentumswohnung" vorab, dies sowohl für den Fall der Trennung, Scheidung oder des Ablebens.