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Familienrecht - Ehe und Partnerschaft 

FamR - Ehe und Partnerschaft

Eheschließung

Die Eheschließung ist in Österreich formbedürftig und wird vor einem Standesbeamten persönlich geschlossen. Voraussetzung ist die Ehefähigkeit, welche bei Volljährigkeit und Geschäftsfähigkeit normalerweise vorliegt. Auch im Ausland geschlossene Ehen werden im Regelfall anerkannt. Eine Eheschließung ist sowohl zwischen gleich- als auch verschiedengeschlechtlichen Paaren möglich. 

Eingetragene Partnerschaft 

Gleichgeschlechtlichen und auch heterosexuellen Paaren steht seit dem Jahr 2019 die Möglichkeit der eingetragenen Partnerschaft zu. Diese hat im Wesentlichen die gleichen Rechtsfolgen wie die Eheschließung. 

Rechtswirkungen der Ehe

Die Ehegatten sind in gewissen Grenzen frei, ihr Eheleben einvernehmlich zu gestalten. Nach österreichischem Recht gilt dabei Gleichheit zwischen den Ehepartnern. Ein Abgehen von einer Vereinbarung oder Übung (zB wer führt den Haushalt) ist aus wichtigen Gründen auch einseitig möglich. Unabhängig von der individuellen Gestaltung der Ehegemeinschaft bestehen jedoch auch Grundsätze, die unabänderlich sind, wie etwa die Pflicht zur anständigen Begegnung oder wechselseitigem Beistand (sowohl empathisch als auch in finanzieller Hinsicht, wie etwa durch Unterhaltsleistungen). Hinsichtlich des Vermögens der Ehegatten gilt auch mit der Eheschließung unverändert Gütertrennung, das bedeutet jeder entscheidet grundsätzlich selbst über seine Ausgaben oder Ersparnissen. Lediglich im Fall der Scheidung basiert die Aufteilung auf den während der Ehe erworbenen Ersparnissen bzw Schulden, etc, als ob eine Vermögensgemeinschaft bestanden hätte. Geschenkte, geerbte oder in die Ehe eingebrachte Sachen stehen dem betreffenden Ehegatten jedoch im Regelfall immer alleine zu. Ebenso werden Unternehmen grundsätzlich im Fall einer Scheidung nicht aufgeteilt. Es bestehen jedoch zahlreiche Ausnahmen, sodass es sich im Fall von wesentlichem Vermögen oder beabsichtigten Anschaffung auch schon vor Eheschließung empfiehlt, entsprechende Regelungen für den Fall der Auflösung oder Scheidung zu treffen. 

Ehewohnung

Zur Ehewohnung bestehen besondere Rechtsvorschriften. Die Ehewohnung zählt zum ehelichen Gebrauchsvermögen und fällt daher im Fall der Auflösung oder Scheidung zur ehelichen Aufteilungsmasse. Nur wenn sie geschenkt, geerbt oder in die Ehe eingebacht wurde, kann die Ehewohnung durch Vereinbarung (Ehepakt) in eine künftige nacheheliche Aufteilung einbezogen werden (sogenanntes Opt-in). Wird eine Eigentumswohnung während der Ehe angeschafft, so empfiehlt sich auch eine Regelung für den Verbleib "der halben  Eigentumswohnung" vorab, sowohl für den Fall der Trennung, der Scheidung oder des Ablebens. 

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