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Immobilienrecht - 
Nachbarrechte - der Baum

FamR - Vorsorgevollmacht

Der Baum des Nachbarn​

Grund zum Ärgern gibt immer wieder der Baum des Nachbarn, sei es durch Umstürzen des Baumes oder das Herabfallen von Ästen. Seit 01.05.2024 gilt eine neue Regelung im österreichischen Recht: 

- für die Baumhalterhaftung finden künftig die allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung Anwendung. Der Schädiger muss daher die Sorgfaltswidrigkeit des Baumhalters nachweisen. Inwieweit ein Baumhalter Sorgfaltspflichten einzuhalten hat, richtet sich nach dem Standort, der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes sowie der Zumutbarkeit von Prüfungen und Sicherheitsmaßnahmen für den Baumhalter. Für Bäume als Naturdenkmal, in Nationalparks und sonstigen Schutzgebieten gelten besondere Regeln. Als Baumhalter wird in der Regel der Eigentümer oder auch der Pächter des Grundstücks angesehen, auf dem sich der Baum befindet. Es ist davon auszugehen, dass damit jene Person gemeint ist, bei der der Stamm des Baumes aus dem Boden wächst. Wenn sich der Stamm durch natürlichen Wuchs dermaßen verbreitert, dass er auch aus dem Boden des Nachbargrundstücks ragt, entsteht mit dem Wachsen des Baumes Miteigentum an dem Baum zwischen den entsprechenden Liegenschaftseigentümern - so der OGH in einer Entscheidung vom November 2024.  

Weiters gilt unverändert, dass der Nachbar jene Äste, welche über die Grundgrenze reichen, über dem Luftraum seines Grundstücks abschneiden darf. Dies ist jedoch kein Freibrief für ungezügelten Wildwuchs durch den Baumhalter, der etwa auch zu einer Beschädigung des Zaunes führt. Trotz bemühter Neuregelung des Gesetzgebers, bleibt daher weiterhin Raum für Streitigkeiten zwischen Nachbarn in Bezug auf Bäume. 

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