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Familienrecht - Vorsorgevollmacht

FamR - Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht ist eine Vollmacht,  die üblicherweise einer anderen Person die Berechtigung zur Vertretung und Entscheidung für die bevollmächtigte Person einräumt. Mit dieser Vollmacht soll üblicherweise für den späteren Fall des Eintritts der Geschäftsunfähigkeit vorgesorgt werden. Seit 01.07.2018 besteht die Möglichkeit, eine solche Vorsorgevollmacht auch in Gegenwart eines Rechtsanwalts zu errichten. Die Vollmacht ist unbefristet und kann jederzeit - solange Geschäftsfähigkeit besteht - widerrufen werden. Der Vorteil einer Vorsorgevollmacht besteht vor allem darin, dass noch zu Zeiten der aktiven Geschäftsfähigkeit ein künftig Vorsorgebevollmächtigter bestellt wird. Man kann sich daher eine vertraute Person im Vorhinein aussuchen. Besonders bei Streitigkeiten in der Familie oder wenn mehrere in Frage kommende Personen mit unterschiedlichen Einstellungen bestehen, ist es sinnvoll, eine oder mehrere Vorsorgebevollmächtigte im Voraus zu bestimmen. Damit wird die Bestellung eines ungeliebten Verwandten oder fremden Dritten verhindert. Weiters kann die Vorsorgevollmacht auch konkrete Vorgaben oder Beschränkungen vorsehen, wie etwa das Verbot des Wohnsitzwechsels für den Vollmachtgeber oder das Verbot des Verkaufs oder Belastung von Liegenschaften. Tritt der Vorsorgefall ein, nämlich bei Wegfall der Geschäftsfähigkeit (zB Demenz oder Koma), so wird die Vollmacht wirksam. Die Vorsorgevollmacht wird bei Errichtung in das Vertretungsregister eingetragen, sodass sie auch bei Eintritt des Vorsorgefalls aufscheint. 

Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung dient der Festlegung von medizinischen Wünschen des Betroffenen. Ärzte haben sich an die darin enthaltenen Vorgaben zu halten. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht ist die Patientenverfügung befristet. 

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